Artikel 5
(1) Der Schutz gemäß Artikel 1 umfaßt:
- a) Hilfe bei Todesfällen,
- b) Hilfe bei schweren Unfällen oder schwerer Erkrankung,
- c) Hilfe bei Festnahme oder Haft,
- d) Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen,
- e) Hilfeleistungen für Unionsbürger in Not sowie ihrer Rückführung.
(2) Darüber hinaus können die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in einem Drittland, soweit sie hierfür zuständig sind, einem Unionsbürger auf dessen Ersuchen auch in anderen Fällen Hilfe gewähren.
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