Artikel 4
Unbeschadet des Artikels 1 können die diplomatischen und konsularischen Vertretungen praktische Vereinbarungen treffen, die eine effiziente Behandlung der Schutzersuchenden ermöglichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Unbeschadet des Artikels 1 können die diplomatischen und konsularischen Vertretungen praktische Vereinbarungen treffen, die eine effiziente Behandlung der Schutzersuchenden ermöglichen.
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