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Artikel 4 Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2002

Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 1 können die diplomatischen und konsularischen Vertretungen praktische Vereinbarungen treffen, die eine effiziente Behandlung der Schutzersuchenden ermöglichen.

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