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Artikel 3 Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2002

Artikel 3

Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen, die Schutz gewähren, behandeln den Schutzersuchenden wie einen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, den sie vertreten.

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