Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere auf folgende Arten durchgeführt werden:
- a) Gründung von Joint Ventures, Errichtung von Handelsvertretungen und Zweigniederlassungen;
- b) Know-how- und Technologietransfer;
- c) Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der maximalen Auslastung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- d) Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industrien;
- e) Marketing, Unternehmensberatung und andere Dienstleistungen;
- f) Erstellung von Machbarkeitsstudien;
- g) Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;
- h) Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20002402
Dokumentnummer
NOR40038240
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