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Artikel 6 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 6

Zur Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um und unterstützen die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und die Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038241

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