Artikel 6
Zur Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um und unterstützen die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und die Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20002402
Dokumentnummer
NOR40038241
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