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Artikel 5 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 5

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere auf folgende Arten durchgeführt werden:

  1. a) Gründung von Joint Ventures, Errichtung von Handelsvertretungen und Zweigniederlassungen;
  2. b) Know-how- und Technologietransfer;
  3. c) Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der maximalen Auslastung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
  4. d) Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industrien;
  5. e) Marketing, Unternehmensberatung und andere Dienstleistungen;
  6. f) Erstellung von Machbarkeitsstudien;
  7. g) Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;
  8. h) Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038240

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