Artikel 15
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
(2) Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor dem Ende seiner Geltungsdauer gekündigt wird.
Geschehen zu Dhaka, am 21. Dezember 2000 in zwei Originalen, beide in Englisch.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20002402
Dokumentnummer
NOR40038250
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