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Artikel 14 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 14

Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in einer Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Bangladesch und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder in anderer Weise berühren. Darüber hinaus werden die Beziehungen zwischen Österreich und Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union von diesem Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038249

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