vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 13

(1) Durch das vorliegende Abkommen wird eine „Arbeitsgruppe“ eingerichtet, die auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Bangladesch einberufen wird.

(2) Die Aufgaben dieser Arbeitsgruppe umfassen

  1. a) die Überprüfung des Entwicklungsstandes und des Ausmaßes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
  2. b) Vorschläge zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler Investitionen;
  3. c) die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten;
  4. d) die Unterbreitung von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;
  5. e) die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038248

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)