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Artikel 12 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 12

Die von Unternehmen während der Geltungsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch dessen Kündigung berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038247

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