Artikel 12
Die von Unternehmen während der Geltungsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch dessen Kündigung berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20002402
Dokumentnummer
NOR40038247
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