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Artikel 1. Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1952

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich und Zweck

Artikel 1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. a) Der Ausdruck „österreichische Personen“ Personen (einschließlich juristischer Personen),
  1. i) die bei Inkrafttreten dieses Abkommens die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in Österreich wohnhaft sind oder daselbst einem Erwerbe nachgehen;
  1. ii) deren Geld oder sonstiges Vermögen ausschließlich aus dem Grunde, daß sie in Österreich wohnhaft sind und waren oder hier ihrem Erwerbe nachgehen und nachgegangen sind, den Bestimmungen der Trading with the Enemy (Custodian) Order 1939 samt Ergänzungen (im folgenden „Custodian Order“ genannt) unterworfen waren.
  1. b) der Ausdruck „Personen des Vereinigten Königreiches“ Personen (einschließlich juristischer Personen), deren Geld oder sonstiges Vermögen ausschließlich aus dem Grunde, daß sie im Vereinigten Königreich wohnhaft waren oder dort ihrem Erwerbe nachgingen, in Österreich Sondermaßnahmen unterworfen waren.
  2. c) Im Sinne dieses Abkommens wird unter Österreich das Gebiet innerhalb jener Grenzen verstanden, die am 31. Dezember 1937 bestanden haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039711

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