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Artikel 2. Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1952

Artikel 2.

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens darf dahingehend ausgelegt werden, daß für Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung von den im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften der Steuer- und Devisengesetzgebung verlangt werden kann.

Schlagworte

Steuergesetzgebung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039712

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