Artikel 2.
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens darf dahingehend ausgelegt werden, daß für Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung von den im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften der Steuer- und Devisengesetzgebung verlangt werden kann.
Schlagworte
Steuergesetzgebung
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Gesetzesnummer
20002349
Dokumentnummer
NOR40039712
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