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Artikel 4 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden sich rechtzeitig über nationale und internationale große Kulturveranstaltungen im eigenen Land informieren und Kulturdelegationen der anderen Vertragspartei zur aktiven Teilnahme ermutigen.

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