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Artikel 3 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Artikel 3

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch und die Zusammenarbeit der Künstler und künstlerischen Einrichtungen beider Länder in den Bereichen Literatur, Theater, Musik, Tanz, Verlagswesen, Fotografie und in anderen Bereichen.

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