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Artikel 5 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Artikel 5

Die Vertragsparteien begrüßen die großen Kulturveranstaltungen von einem Land im jeweils anderen Land und bemühen sich, im Rahmen ihrer gegebenen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Teilnahme von Kunstensembles an diesen Veranstaltungen zu erleichtern.

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