Artikel 11
Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Personen- und Informationsaustausch zwischen Jugendorganisationen beider Länder.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11
Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Personen- und Informationsaustausch zwischen Jugendorganisationen beider Länder.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)