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Artikel 3 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Artikel 3

(1) Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 durch die ersuchte Vertragspartei festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei diese auf Ersuchen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei feststellen und bestätigen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das Ersatzreisedokument unverzüglich, längstens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird die ersuchte Vertragspartei diese Tatsache der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

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