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Artikel 16 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann in beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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