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Anlage1 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

PROTOKOLL

zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Innenministerium der Slowakischen Republik (im Weiteren nur mehr „Vertragsparteien“),

im Bestreben, die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt1, unterzeichnet in Wien am 20. Juni 2002, geändert und ergänzt durch das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen), unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 zu erleichtern (im Weiteren nur mehr „Rückübernahmeabkommen“),

in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Inhalt eines Antrages auf Rückübernahme und Bedingungen der Übersendung

(1) Das Ersuchen um Rückübernahme einer Person gemäß Artikel 2 und Artikel 4 des Rückübernahmeabkommens hat Folgendes zu enthalten:

(2) Das Rückübernahmeersuchen erfolgt unter Verwendung des Formblattes in Anhang 1 dieses Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.

(3) Das Rückübernahmeersuchen ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per Fax oder E-Mail, direkt an die im Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behörden zu senden.

(4) Eine der Rückübernahme unterliegende Person wird erst nach der Zustimmung zur Übergabe oder nach fruchtlosem Ablauf der Fristen gemäß Artikel 3, 6 oder 7 des Rückübernahmeabkommens seitens der ersuchten Vertragspartei übergeben.

Artikel 2

Nachweis und Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

Artikel 3

Nachweis und Glaubhaftmachung der Einreise oder des Aufenthalts auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei

(1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(2) Durch die Vorlage der in Absatz 1 angeführten Dokumente wird der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet als bewiesen anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen nötig wären.

(3) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird als glaubhaft bewiesen betrachtet, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.

Artikel 4

Inhalt eines Antrages auf Durchbeförderung und Bedingungen der Übersendung

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung erfolgt unter Verwendung des Formblattes im Anhang 2 des Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.

(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per E-Mail oder Fax, direkt an die im Artikel 5 Abs. 1 dieses Protokolls benannten Behörden zu senden.

(4) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei hat das Ersuchen unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens, zu beantworten.

Artikel 5

Zuständige Behörden

(1) Für das Versenden, den Empfang und die Bearbeitung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsersuchen sowie für die Lösung von Rechtsfragen und Streitfällen sind zuständig:

(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der zuständigen Behörden unverzüglich und auf direktem Wege mitteilen, wie auch jedwede Änderung der Kontaktdaten.

Artikel 6

Orte zur Durchführung von Rückübernahmen und Durchbeförderung

(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen finden, soweit die zuständigen Behörden im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, an folgenden Orten statt:

(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der für Rückübernahme und Durchbeförderung bestimmten Orte unverzüglich auf direktem Wege mitteilen.

Artikel 7

Art der Kostenerstattung

(1) Die mit der Rückübernahme und mit der Durchbeförderung von Personen verbundenen Kosten gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens hat die ersuchende Vertragspartei aufgrund der Rechnung zu erstatten, die aus den die aufgewendeten Kosten bestätigenden Belegen besteht. Die Erstattung erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Erhalt der Rechnung. Die Zahlung ist auf das von der ersuchten Vertragspartei in der Rechnung angeführte Konto zu überweisen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen mit Begleitung unter Beachtung der unumgänglichen und üblicherweise verwendeten Sicherheitsmaßnahmen und auf die kostengünstigste Art und Weise zu vollziehen.

Artikel 8

Sprache der Zusammenarbeit

Soweit nichts anderes vereinbart wird, kommunizieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls in slowakischer und deutscher Sprache.

Artikel 9

Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien schriftlich im Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

Artikel 10

Bewertung der Erfüllung des Abkommens

Bevollmächtigte Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden in Beratungen, welche in Abstimmung mit den Bedürfnissen sowie über Vorschlag einer der Vertragsparteien stattfinden, die Erfüllung des Abkommens bewerten.

Artikel 11

Anlage1

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 in Kraft. Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

(2) In Zeiträumen, in denen die Durchführung des Rückübernahmeabkommens ausgesetzt ist, wird dieses Protokoll nicht angewendet.

(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Gültigkeit dieses Protokolls endet dreiMonate ab Empfangsdatum der schriftlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei.

Geschehen zu Pressburg am 16. 2. 2012 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 227/2002 idF BGBl. III Nr. 105/2008.

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