8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31.
(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Schlafraum, Probefahrtkennzeichen, Zweimonatsvignette, Übergangs-
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40272745
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
