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Artikel 2 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2002

Artikel 2

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer auf irgendeinem Wege unmittelbar oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, oder in dem Wissen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden, um

  1. a) eine Handlung zu begehen, die eine Straftat im Sinne und nach der Begriffsbestimmung einer der in der Anlage angeführten Übereinkommen darstellt, oder
  2. b) eine andere Handlung zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die bei einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn der Zweck dieser Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darin besteht, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

(2)  a) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen ist, erklären, dass das betreffende Übereinkommen bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf diesen Vertragsstaat als nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlage angeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, was dieser dem Verwahrer notifiziert.

  1. b) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen, so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in bezug auf das betreffende Übereinkommen abgeben.

(3) Für die Beurteilung einer Handlung als Straftat im Sinne von Absatz 1 ist es nicht erforderlich, dass die finanziellen Mittel tatsächlich zur Begehung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat verwendet wurden.

(4) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.

(5) Eine Straftat begeht ferner, wer

  1. a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 4 genannten Straftat teilnimmt,
  2. b) eine in Absatz 1 oder 4 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, oder
  3. c) zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 4 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt. Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder
  1. i) zu dem Zweck geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1 genannten Straftat einschließt, oder
  2. ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen, geleistet werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20002016

Dokumentnummer

NOR40032128

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