Artikel 27
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40032153
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