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Artikel 28 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2002

Artikel 28

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 10. Jänner 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20002016

Dokumentnummer

NOR40032154

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