Artikel 28
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 10. Jänner 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40032154
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)