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Artikel 11 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2000

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieses Abkommens richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031315

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