Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieses Abkommens richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001996
Dokumentnummer
NOR40031315
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