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Artikel 12 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2000

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Artikel 1 bis 4 sowie die Artikel 11 bis 17, soweit sie sich auf den im Artikel 1 dieses Abkommens angeführten Bereich beziehen, der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich außer Kraft.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. III Nr. 123/1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031316

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