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Artikel 17 Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2002

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030971

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