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Artikel 16 Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2002

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030970

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