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Artikel 18 Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2002

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Schlagworte

Vermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030972

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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