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Artikel 33 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 33

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029785

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