Artikel 19
Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
(1) Die in den Artikeln 13 bis 17 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile werden den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen.
(2) Alle in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen sind unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029771
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