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Artikel 18 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 18

Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Vorbehaltlich der zusätzlichen Vorrechte und Immunitäten, die der betreffende Vertragsstaat gegebenenfalls gewährt, und unbeschadet des Artikels 11 genießt eine Person, der nach diesem Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit hinsichtlich aller von ihr in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029770

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