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Artikel 17 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 17

Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

(1) Zeugen, Sachverständige und Personen, die auf Grund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(2) Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten internationaler Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029769

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