Artikel 17
Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen
(1) Zeugen, Sachverständige und Personen, die auf Grund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
(2) Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten internationaler Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029769
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