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Anlage 3 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Anlage 3

— MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird pro Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl an Genehmigungen vereinbart.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien in deutscher und slowakischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ECMT (CEMT) Kontrolldokument oder das ASOR-Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften.

(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:

a) Emissionsstandards:

 

 

 

  • -Rauchgastrübung

 

-

ECE R 24.03

 

oder

-

EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

 

oder

-

§ 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

  • -Abgase

 

-

ECE R 49.02

 

oder

-

EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

 

oder

-

§ 1d KDV

  • -Lärm

 

-

ECE R 51.01

 

oder

-

EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

 

oder

-

§ 8 KDV

b) Sicherheitstechnische Standards:

 

 

 

  • -Antiblockiervorrichtung (ABV)

 

-

ECE R 13.06

 

oder

-

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

-

§ 3g KDV

  • -Verlangsameranlage

 

-

ECE R 13.06

 

oder

-

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

-

§ 3e KDV

    

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten:

  • -Tachograph

 

-

AETR

 

oder

-

EG Verordnung 3821/85

  • -Geschwindigkeitsbegrenzer

 

-

ECE R 89

 

oder

-

EG Richtlinie 92/24

    

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001799

Dokumentnummer

NOR40028278

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