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Artikel 13 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Artikel 13

Vertragsdauer

(1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten der Teil I (Artikel 1 bis 4) sowie der Teil III (Artikel 11 bis 16) der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik außer Kraft.

GESCHEHEN zu Prag am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften, in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001799

Dokumentnummer

NOR40028275

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