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Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2001

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß einem Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrag vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

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