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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2001

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 2) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

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