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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2001

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

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