vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

§ 3

Die Vorgänge auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von allen bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)