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§ 4 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Liegenschaftstransaktionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich der Übertragung der Aktienanteile an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft an den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

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