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Artikel 28 DBA – Usbekistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20001449

Dokumentnummer

NOR40020236

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