Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihrer Regierung gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Taschkent, am 14. Juni 2000, in zwei Urschriften, jede in englischer, deutscher und usbekischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20001449
Dokumentnummer
NOR40020237
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