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Artikel 9 Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1995

Artikel 9

Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001340

Dokumentnummer

NOR40018491

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