Artikel 10
Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
20001340
Dokumentnummer
NOR40018492
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