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Artikel 11 Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1995

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 11

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung dieser Vereinbarung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen, sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001340

Dokumentnummer

NOR40018493

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