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Artikel 10 Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1995

Artikel 10

Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001340

Dokumentnummer

NOR40018492

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