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Artikel 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Ausbau von Eisenbahnverbindungen

Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt sowie dem AGC (hinsichtlich der Linienführung) Aufmerksamkeit zuzuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen; dies unter Berücksichtigung der Transportwirtschaftlichkeit der diesbezüglichen Maßnahmen und der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR40018355

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