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Artikel 5 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Grenzabfertigung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR40018354

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