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Artikel 1 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr zwischen Österreich und Polen.

2. Die Vereinbarung bezieht sich daher

aus der Sicht der Verkehrsträger auf den

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR40018350

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